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Quellen: eRecht24 Disclaimer, Facebook Datenschutzerklärung, Datenschutzerklärung für Google Analytics, eRecht24 Datenschutzerklärung Google Adsense, Google +1 Bedingungen, Twitter Datenschutzerklärung

 

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen von Christoph Schumann (Journalist):
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die bei Auftragserteilung bzw. Annahme des Materials vereinbarte(n) Nutzungsart(en) überlassen. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Sofern nicht anders vereinbart, finden die in den „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen“ festgelegten Sätze Anwendung als Untergrenze. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind spätestens bis zum 15. des auf den Erscheinungsmonat folgenden Monats zur Zahlung fällig. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.

Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen. Zudem darf das Material ohne vorherige, schriftliche Zustimmung nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet werden. Das Material darf weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Ein Urhebervermerk wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Auch für Folgeaufträge gelten stets die AGB des Journalisten. Der Besteller ist verpflichtet, unaufgefordert ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Ist Exklusivnutzung vereinbart, so gilt diese stets nur für die entsprechende Ausgabe der Publikation und erlischt mit Erscheinen der Folgeausgabe unabhängig davon, um welches Medium es sich handelt. Der Urheber ist grundsätzlich und unabhängig von vereinbarten Exklusivrechten von dem Moment des Erscheinens der Folgeausgabe an frei in der Vergabe weiterer Nutzungsrechte an andere auch zur sofortigen Ausübung nach seinem Ermessen. Wird eine Exklusivnutzung vereinbart und bezahlt, aber dennoch nicht ausgeübt, erlöschen diese Nutzungsrechte ein Jahr nach Rechnungsdatum. Der Urheber ist dann frei in der neuerlichen Vergabe der Nutzungsrechte nach seinem Ermessen.

Haftung, Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe von Material wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom ihr angelieferten Dateien eintreten, zum Beispiel durch Computerviren.

Besondere Regelungen für Bildmaterial
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung von Bildmaterial, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller diese Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung bei Bildbeiträgen mindestens die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen mindestens die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) bzw. die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen“ anzuwenden.

Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten. Gerichtsstand ist der Sitz des Journalisten.

 

 

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